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Satzung
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 § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
   
    (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Wolfgang-Zacher-Schule Waiblingen“ e. V.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen.
    (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck
 
    (1) Aufgabe und Zweck des Vereins sind die ideelle und finanzielle Förderung der Schüler der
         Wolfgang-Zacher-Schule Waiblingen. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
         - die Förderung von Maßnahmen, die eine wirksame Unterstützung der schulischen
           Entwicklung und Erziehung der Schüler darstellen
         - die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens sowie durch
         - die Unterstützung und Erhaltung von Einrichtungen, die zur sozialen und schulischen
           Förderung der Schüler beitragen.
    (2) Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten, konfessionellen,
         wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Organisationen.
    (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch
         Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den
         geförderten Zweck dienen.
 
 § 3. Gemeinnützigkeit
 
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
         „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58
         Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in
         § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
    (2) Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
         durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
         hohe Vergütungen oder Vergünstigungen begünstigt werden.

 § 4. Mitgliedschaft und Eintritt
 
    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre und jede juristische Person
         des privaten und öffentlichen Rechts werden.
    (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird
         erworben durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung des Vorstandes.
    (3) Personen, die sich im Rahmen des Vereinszweckes verdient gemacht haben, können durch
         Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    (4) Jede persönliche Haftung des einzelnen Mitgliedes für den Förderverein ist ausgeschlossen.
         Für solche ist nur das Vermögen des Fördervereins haftbar.


Aktualisiert ( Sonntag, den 21. März 2010 um 07:04 Uhr )